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Instandhaltung von Feuerschutztüren

Befähigte Person zur Instandhaltung von Feuerschutzabschlüssen Feuerschutzabschlüsse (z.B. Feuer-und Rauchschutztüren) müssen zu jederzeit betriebsbereit sein, um im Falle eines Brandes das geforderte Schutzziel aufrecht zu erhalten. Um dieses zu gewährleisten, sind Feuerschutzabschlüsse regelmäßig nach §4 (3) der Arbeitsstättenverordnung zu überprüfen. Auch verweist die Sicherheitsanlagen Prüfverordnung [Weiterlesen]