Befähigte Person zur Instandhaltung von Feuerschutzabschlüssen
Feuerschutzabschlüsse (z.B. Feuer-und Rauchschutztüren) müssen zu jederzeit betriebsbereit sein, um im Falle eines Brandes das geforderte Schutzziel aufrecht zu erhalten. Um dieses zu gewährleisten, sind Feuerschutzabschlüsse regelmäßig nach §4 (3) der Arbeitsstättenverordnung zu überprüfen. Auch verweist die Sicherheitsanlagen Prüfverordnung der Landesbauordnungen auf die Verwendbarkeitsnachweise der Hersteller. Da die Hersteller der Feuerschutzabschlüsse zu Ihren Produkten eine Wartungsanleitung beilegen, ist eine Instandhaltung dieser Abschlüsse bindend. Nach Herstellerangaben soll eine wiederkehrende Prüfung innerhalb einer Frist von einem Jahr stattfinden. Diese ist durch Sachkundige bzw. Befähigte Personen durchzuführen.
Mit dem Tag der Abnahme von sicherheitstechnischen und brandschutztechnischen Einrichtungen ist der Betreiber der alleinige Eigentümer und hat somit uneingeschränkt für die Funktionalität und Wirksamkeit zu sorgen. Dies geht aus den jeweiligen Bauordnungen der Bundesländer hervor.